§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Emma‐Schule“, Seligenstadt.
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Seligenstadt.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung schulischer Belange der Emma‐Schule und die Bildung und Erziehung ihrer Schüler.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a. Einwirkung auf die Erziehung und Bildung der Schüler durch das Angebot bzw. den Besuch von Veranstaltungen aus dem wissenschaftlichen, technischen, kreativen oder sportlichen Bereich, etc.
b. Finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Schüler in schulischen Belangen.
c. Beschaffung von Lehr‐ und Unterrichtsmaterial, das der Verbesserung, Erleichterung und Rationalisierung des theoretischen und praktischen Unterrichts oder der Arbeit der Schule dienen soll.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßige, hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall „Steuerbegünstigender Zwecke“ fällt sein Vermögen an die Emma‐Schule in Seligenstadt, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne der Vereinsstatuten § 2 (3) zu verwenden hat.
(8) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit einem Mindestalter von 5 Jahren werden.
(2) Familienangehörige (beide Elternteile, Kinder) eines Mitglieds haben die Möglichkeit, einen Aufnahmeantrag zur beitragsfreien Mitgliedschaft zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der beitragsfreie Mitgliedsstatus erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft des zahlenden Mitglieds.
(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.
(4) Die Beitrittserklärung ist schriftlich oder in digitaler Form vorzulegen.
(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(6) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(7) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a. mit dem Tode des Mitglieds
b. durch freiwilligen Austritt
c. durch Streichung von der Mitgliedsliste
d. durch Ausschluss
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Schuljahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 1 Monat vergangen sind. Der Ausschluss kann auch durch Umlaufverfahren beschlossen werden.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstößt oder dem Verein Schaden zufügt, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit schriftlicher Begründung dem Mitglied per Einschreiben bekanntzugeben. Der Ausschließungsbeschluss des Vorstands wird rechtswirksam, wenn das ausgeschlossene Mitglied nicht innerhalb von 1 Monat nach Erhalt des Beschlusses schriftlich begründet Einspruch erhebt. Über den Einspruch entscheidet eine unverzüglich einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Die Beiträge werden schuljährlich bargeldlos auf das Konto des Vereins überwiesen oder vom Verein über das Lastschriftverfahren eingezogen.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(5) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand (§§ 7‐10)
b. die Mitgliederversammlung (§§ 11‐13)
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der stellvertretenden Schriftführer/in. Beisitzern/innen können bei Bedarf zur Unterstützung des Vorstands gewählt werden.
(2) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten jeder für sich allein.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, darunter dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei
a. der/die Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in, der/die Schriftführer/in und bei Bedarf Beisitzer/innen in ungeraden und
b. der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die stellvertretende Schatzmeister/in, der/die stellvertretende Schriftführer/in und bei Bedarf Beisitzer/innen in geraden Jahren gewählt werden.
(5) Die Amtsdauer beträgt jeweils 2 Jahre.
(6) Die Vorstandsmitglieder verbleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.
(8) Einzelne Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
(9) Tritt der Vorstand zurück, so ist von diesem die Mitgliederversammlung einzuberufen (§ 11 (2)).
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
(2) Er kann andere Mitglieder mit bestimmten Aufgaben betrauen.
(3) Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b. Einberufung der Mitgliederversammlung,
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d. Erstellung eines Jahresberichts,
e. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung oder Ausschluss von Mitgliedern,
f. Verwaltung des Vereinsvermögens.
g. Sonstiges
h. Der Vorstand kann in bestimmten Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in den Vorstandssitzungen. Die Beschlussfassung erfolgt offen durch einfaches Handzeichen.
(2) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
(3) Abweichend von Paragraph 32Abs. II des BGBs kann ein Beschluss ohne Vorstandsversammlung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder beteiligt wurden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgeben haben und der Beschluss mit der einfachen Mehrheit gefasst wurde.
(4) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in einer Niederschrift festzuhalten und vom Sitzungsleiter und einem Mitglied zu unterzeichnen. Diese Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Vorstandsitzungen werden von dem/der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt fünf Tage.
§ 10 Kassenprüfung
Über die Mitgliederversammlung ist ein/e Kassenprüfer/in für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, der/die nicht dem Vorstand angehören darf.
Der/die Kassenprüfer/in hat die Aufgabe Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Aufgaben. Der/die Kassenprüfer/in hat in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b. jährlich einmal, möglichst im 2. Quartal des Kalenderjahres.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Tagesordnung ist anzugeben. Die schriftliche Einberufung erfolgt vornehmlich durch E-Mail-Versand der Einladungen an die Mitglieder. Ein postalischer Versand erfolgt nur, wenn von einem Mitglied die E-Mail-Adresse nicht bekannt ist oder beim E-Mail-Versand ein Versandfehler aufgetreten ist.
(3) Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
b. Entlastung des Vorstands,
c. Festsetzung der Höhe, der Fälligkeit und der Zahlungsweise des Beitrags,
d. Wahl und Abberufung des Vorstands,
e. Beschlussfassung über den Einspruch eines vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds,
f. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
g. Beschluss von Empfehlungen an den Vorstand,
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
(3) Jedes Mitglied ‐ auch Ehrenmitglied ‐ hat eine Stimme.
(4) Stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder.
(5) Es wird durch Handzeichen offen abgestimmt.
(6) Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(7) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(8) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(9) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(10) Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins wegen zu wenig erschienener Mitglieder (§ 12(2)) nicht möglich, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden der Versammlung und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Waren mehrere Vorsitzende tätig, so unterzeichnet der/die letzte Versammlungsleiter/in die Niederschrift.
(3) Niederschriften sind für jedes Mitglied auf Anfrage beim Vorstand jederzeit einsehbar.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§§ 11 (4) g) und 12 (2)) aufgelöst.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§§ 7 ff.).
Seligenstadt, September 2024